Selbstanzeige – Empfehlungen von Experten

Ein Ausweg bei Steuerhinterziehung

Das Risiko einer Entdeckung unversteuerter Geldanlagen ist aktuell durch den Ankauf entsprechender Informationen durch deutsche Behörden erheblich gestiegen.

Darüber hinaus wird auf politischer Ebene auf einen länderübergreifenden steuerlichen Informationsaustausch hingewirkt. So haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf verständigt, durch Austausch von Informationen die effektive Besteuerung von Zinserträgen im Gebiet der Europäischen Union sicherzustellen. Die OECD hat ebenfalls einen Standard für den Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden entwickelt, der sich international verstärkt durchsetzt.

Bei Entdeckung einer Steuerhinterziehung drohen – neben der Nachzahlung und Verzinsung hinterzogener Steuern – empfindliche Strafen. Je nach Höhe der hinterzogenen Steuern können auch mehrjährige Haftstrafen in Betracht kommen. Bei besonderen Berufsgruppen, Beamten sowie Angehörigen des öffentlichen Dienstes muss darüber hinaus bei einer Selbstanzeige mit einem disziplinar- oder berufsrechtlichen Verfahren gerechnet werden.

Über eine Selbstanzeige kann für eine begangene Steuerhinterziehung zumindest Straffreiheit erlangt werden. Sollte die Tat bereits entdeckt worden sein, kann sich – die dann unwirksame – Selbstanzeige strafmildernd auswirken.

Um Wirksamkeit zu erlangen,

  • darf kein Sperrgrund vorliegen, insbesondere muss die Selbstanzeige vor Tatentdeckung beim zuständigen Finanzamt oder den zuständigen Finanzämtern (z.B. Einkommensteuer- und Erbschaft-/Schenkungsteuerfinanzamt) eingehen,
  • die Selbstanzeige alle besteuerungsnotwendigen Angaben (insbesondere alle Einnahmen), die vorher unrichtig waren oder unterlassen wurden, umfassen,
  • die nachzuentrichtende Steuer fristgerecht gezahlt werden.

Strafrechtlich ist die Selbstanzeige für die Jahre bis 2008 mindestens für die letzten fünf Jahre abzugeben, in Ausnahmefällen – insbesondere bei hohen Hinterziehungsbeträgen – sogar für bis zu zehn Jahre. Für die Zeit nach 2008 hat der Gesetzgeber die strafrechtliche Verjährung auf 10 Jahre ausgedehnt.

Die Finanzämter können bei hinterzogenen Steuern diese in der Regel zwischen elf bis zu 13 Jahren rückwirkend festsetzen. Entscheidend für die Berechnung dieser Festsetzungsverjährung ist der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärungen für die betroffenen Jahre - die zehnjährige Festsetzungsverjährungsfrist beginnt in der Regel mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem die Steuererklärung für das betreffende Jahr abgegeben wurde.

Beispiel:

Zu klären ist, ob das Finanzamt für unversteuerte Zinseinkünfte aus dem Jahr 2005 noch Steuern festsetzen kann:

  • Alternative 1: Wurde die Steuererklärung für 2005 im Jahr 2006 abgegeben, ist am 31.12.2016 Festsetzungsverjährung eingetreten. In diesem Fall kann das Finanzamt für 2005 keine Steuern mehr festsetzen.
  • Alternative 2: Wurde die Steuererklärung für 2005 hingegen erst im Jahr 2007 abgegeben, tritt Festsetzungsverjährung erst am 31.12.2017 ein. In diesem Fall kann das Finanzamt für 2005 noch Steuern festsetzen.
  • Alternative 3: Wurde für 2005 jedoch überhaupt keine Steuererklärung abgegeben, beginnt die Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31.12.2008 zu laufen. In diesem Fall kann das Finanzamt für 2005 noch bis zum 31.12.2018 Steuern festsetzen.

Vorausgesetzt ist bei allen drei Alternativen, dass keine anderweitigen Hemmungstatbestände der Verjährung vorliegen. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. 

Die nachzuentrichtende Steuer ist mit jährlich 6 % zu verzinsen. Die sog. Festsetzungszinsen, die jeweils ab dem 1. April des fortfolgenden Jahres berechnet werden, sind hierauf jedoch anzurechnen.

Unsere Empfehlungen:

  • Bei Gefahr einer Tatentdeckung sollte unverzüglich eine Selbstanzeige in Erwägung gezogen werden, um ggf. der Entdeckung zuvorzukommen.
  • Auch im Hinblick auf die gesunkenen Toleranzschwellen der Rechtsprechung sind alle unverjährten Steuerjahre der betroffenen Steuerart(en) sorgfältig auf Nacherklärungsbedarf zu prüfen. 
  • Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten sind ggf. die Rechtsvorschriften des Auslands mit zu beachten.
  • Für die Ausarbeitung der Selbstanzeige und die Betreuung des weiteren Verfahrens – in der Regel wird zur Überprüfung der Wirksamkeit der Selbstanzeige trotz deren grundsätzlich strafbefreiender Wirkung ein Strafverfahren eingeleitet – sollte ein in diesem Spezialbereich erfahrener Berater hinzugezogen werden. Bei entsprechender Handhabung kann erreicht werden, dass erst gar kein förmliches Strafverfahren eingeleitet wird. Als kompetenter Partner in der Region Nürnberg und bundesweit helfen wir Ihnen gerne weiter.
  • Es muss in jedem Einzelfall, insbesondere in Erbfällen, geprüft werden, für welchen Zeitraum die Selbstanzeige abzugeben ist.
  • Insbesondere wenn mangels detaillierter Unterlagen die Einnahmen nur aus der Erinnerung heraus und ohne steuerliche Prüfung geschätzt werden können, sind dringend Sicherheitszuschläge zu empfehlen.
  • Bei mehreren Tatbeteiligten ist die gleichzeitige Selbstanzeige (bei möglicherweise unterschiedlichen Finanzämtern) sicherzustellen. Erstattet nur ein Betroffener Selbstanzeige, kann die Tat bei den anderen dann als entdeckt gelten und eine Selbstanzeige keine strafbefreiende Wirkung mehr entfalten.